für die Kommunal- und Ortsbeiratswahl am 14. März 2021
Dieser Aufruf steht seit Wochen in den Biebertaler Nachrichten mit einem meines Erachtens sehr motivierenden Text. Warum werden nicht die Gemeindeangestellten als Wahlhelfer/innen eingesetzt?
Nach Auskunft von Herrn Peter sind die Gemeindeangestellten am Sonntag ab 14.00Uhr damit beschäftigt, die im Rathaus eingegangenen Briefwahlunterlagen zu öffnen und auf ihre Richtigkeit und Gültigkeit zu kontrollieren, Nach 16.00 geht es dann weiter mit der Auszählung der Wahlzettel, bei denen nur eine Partei angekreuzt wurde. Am Montag und möglicherweise auch am Dienstag werden dann die Einzelstimmen ausgezählt sowohl für das Gemeindeparlament als auch für die Ortsbeiräte.
Für die Wahlen in den örtlichen Wahllokalen werden noch Helfer/innen gesucht. Jüngere Leute sind besonders willkommen, doch Ältere werden nicht abgelehnt. Die Wahlhelfer/innen erhalten ein sogenanntes Erfrischungsgeld in Höhe von 21 €. Dies wird noch am Wahltag am Abend direkt ausgehändigt.
Im Kommunalwahlgesetz für Hessen steht unter §6b Absatz (1) folgender Text:
Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten und die in § 6 Abs. 7 Satz 2 genannten Personen verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Die wichtigen Gründe wie gebuchte Urlaubsreise oder beabsichtigte Operation entfallen in diesem Jahr. Die Gemeinde sucht noch etwa 10 Helfer/innen nur für Sonntag den 14. März. Damit ist die Aufgabe der Wahlhelfer aber nicht beendet, wenn zwei Gremien gewählt werden, bei denen viele Einzelpersonen angekreuzt werden können (siehe Artikel zur <Briefwahl>). Die Auszählung der einzelnen Stimmen wird dann von den Gemeindemitarbeiter/innen erledigt.
§6 des Kommunalwahlgesetzes besagt hierzu in Absatz (7):
Der Gemeindevorstand kann für die Zeit nach dem Wahltag weitere Wahlvorstände berufen und ihnen die Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen (Auszählungswahlvorstände). Beschäftigte der Gemeinde oder des Landkreises können auch dann in den Auszählungswahlvorstand berufen werden, wenn sie nicht wahlberechtigt sind;