Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Biebertal + Änderungen der Friedhofsordnung – 2022

Hier Auszüge – nicht der Originaltext ! (veröffentlicht in den Biebertaler Nachrichten Nr. 11 am 18.03.2022)

Die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen in der Gemeinde Biebertal sind gebührenpflichtig – nach Maßgabe der Gebührenordnung.

SchulderInnen sind dabei die AntragstellerInnen, also Angehörige im Sinne von Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Geschwister sowie Adoptivelertern und –kinder; evtl. auch als Gesamtschuldner.

GEBÜHREN

für die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle (§ 5)

  • Aufbewahrung einer Leiche                                                                       50,- €
  • Nutzung einer Kühlzelle pro Tag und Sarg                                              60,- €
  • Nutzung der Trauerhalle pro Tag                                                            140,- €
  • Nutzung der Trauerhalle pro Tag (Rodheim + Krumbach)                 80,- €

für Bestattungen eines Sarges oder einer Urne (Ausheben und Schließung eines Grabes) (§ 6)

  • Trauerfeier                                                                                                     280,- €
  • Trauerfeier mit Urnenbeisetzung                                                             410,- €
  • Trauerfeier mit Urnenbeisetzung (Baumgrab)                                      330,- €
  • Trauerfeier mit Urnenbeisetzung (Sargkammer)                                380,- €
  • Urnenbeisetzung                                                                                           310,- €
  • Urnenbeisetzung (Baumgrab)                                                                     260,- €
  • Urnenbeisetzung (Sargkammer)                                                               310,- €
  • Beerdigung (Sarg)                                                                                       1.330,- €
  • Beerdigung Kindergrab                                                                                920,- €
  • Beerdigung Zweitbeerdigung                                                                1.540,- €
  • Beerdigung Sargkammer                                                                             620,- €
  • Beerdigung Sargkammer 2. Sarg                                                                720,- €

Für Bestattungen und Trauerfeiern, die außerhalb der nach § 9 Abs. 4 (Überlassung eines Baumgrabes für 2 Urnen für 20 Jahre) stattfinden, wird ein Zuschlag von 100 % erhoben.

Für Bestattungen von totgeborenen Kindern (Sternenkindern), die vor Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld                     360,- €

für Umbettungen (§ 7)

werden die Kosten nach Aufwand abgerechnet.

Erwerb des Nutzungsrechts (§ 8)
an einem Reihengrab, anonymen Reihengrag, Unenreihengrag, Urnenrasengrab, anonymen Urnengrag, Baumgrab und Zulegung in vorhandene Grabstätte

  • Reihengrab
  • – Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Kindergrab)          740,- €
  • – Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr                                                  1.940,- €
  • Urnenreihengrab                                                                                                    720,- €
  • Urnenrasengrag                                                                                                      530,- €
  • Anonymes Reihengrab
  • – Föten und totgeborene Kinder                                                                          190,- €
  • – Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr                                         1,770,- €
  • Anonymes Urnengrab                                                                                            290,- €
  • Baumgrabstätte für eine Urne                                                                               770,- €

Erwerb des Nutzungsrechts (§ 9)
an einem Wahlgrab, Urnenwahlgrab, Baumgrab als Wahlgrab, Sargkammer

  • Überlassung eines Wahlgrabes für 25 Jahre
    – einstellige Grabstätte                                                                                             2.770,- €
    – zweistellige Grabstäte                                                                                            4.750,- €
    bei Nutzungsverlängerung pro Jahr 1/25 der o.g. Gebühr
  • Überlassung eines Urnenwahlgrabes für 20 Jahre
    – Urnenwahlgrab für 2 Urnen                                                                                     960,- €
    bei Nutzungsverlängerung pro Jahr 1/20 der o.g. Gebühr
  • Überlassung eines Urnenrasenwahlgrabes für 20 Jahre
    – Urnenwahlgrab für 2 Urnen                                                                                      840,- €
    bei Nutzungsverlängerung pro Jahr 1/20 der o.g. Gebühr
  • Überlassung eines Baumgrabes für 20 Jahre
    – Baumgrab für 2 Urnen                                                                                              1.240,- €
    bei Nutzungsverlängerung pro Jahr 1/20 der o.g. Gebühr
  • Überlassung einer Sargkammer für 20 Jahre
    – 1 Sarg + 1 Urne                                                                                                             3.010,- €
    bei Nutzungsverlängerung pro Jahr 1/15 der o.g. Gebühr
  • Überlassung einer zweistelligen Sargkammer für 20 Jahre
    – Nutzungszeit für 2 Särge und 1 Urne                                                                     5.490,- €
    bei Nutzungsverlängerung pro Jahr 1/15 der o.g. Gebühr

Gebühren für Grabräumung

  1. Kinder- und Urnengräber sowie Urnenrasengräber                         120,-€
  2. Reihengräber und Einzelwahlgräber                                                       230,- €
  3. Doppelwahlgräber und Sagkammern                                                     350,- €

Verwaltungsgebühren und Auslagen

für Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner stattfinden

  1. Prüfung und Genehmigung der Einrichtung und Veränderung
    von Grabmalen, Grabeinfassungen, sonstigen Grabausstattungen            40,- €
  2. Prüfung der Zuständigkeit  du Eignung sowie Erteilung einer
    Berechtigungskarte (§ 8 der Friedhofsordnung) pro Jahr                               60,- €
  3. Erteilung einer Erlaubnis zur Beisetzung derjenigen Personen,
    die nicht zu den in § 3 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde
    Biebertal bezeichneten Personenkreis gehören; einmalig                            40,- €
  4. Genehmigung vorzeitiger Grababräumung vor Ablauf der
    Nutzungsdauer und bei Einhaltung der Ruhefrist                                              30,- €

Zusätzlich wurden zum gleichen Zeitpunkt verkündet: (ebenfalls kein Originaltext)
Änderung zur Satzung über die Friedhofsordnung der Gemeinde Biebertal

§ 17 Abs. 2 und 3 wird wie folgt geändert

  1. Sind Sargkammern auf einem Ortsteilfriedhof angelegt, gibt es dort nur  diese Form der Sargbestattung.
    Sofern keine Sargbestattung gewünscht wird, besteht die Möglichkeit der Erdbestattung auf anderen Friedhöfen der Gemeinde Biebertal. Ausgenommen bestehende Nutzungsrechte.
  2. Eine Sargkammer wird als einstelliges Wahlgrab für 1 Sarg oder 1 Urne oder  zweistelliges Wahlgrab für 2 Särge und eine Urne angeboten.
  3. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre.
    In einem einstelligen Wahlgrab kann innerhalbe einer Frist von 15 Jahren nach der Erstbestattung eine Urne beigesetzt werden.
     In einem zweistelligen Wahlgra kann innerhalb einer Frist von 15 Jahren nach der Erstbestattung eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden.
    Das Nutzungsrecht  verlängert sich dadurch um maximal 15 Jahr – gerechnet vom Tag der Zweitbelegung.
    Bei einer Drittbelegung mit einer Urne oder einem Sarg kann innerhalb  einer Frist von 15 Jahren nach der Zweitbelegung eine Zulegung erfolgen.

§ 21 (zusammengefasst)

  1. Die Nutzungszeit für ein Urnenrasengrab als Reihengrab beträgt 20 Jahre.
  2. Die Nutzungszeit für ein Urnenrasengrab als Wahlgrag beträgt 20 Jahre.
  3. Die Grabstätte wird der Reihe nach vergeben.
    Die Fläche wird mit Rasen angelegt.
    Über der Urne wird eine liegende Grabplatte eingelassen.
    Eine Bepflanzung und Einfassung der Urnenrasengrabstätte ist unzulässig, ebenso das Ablegen von Grabschmuck.
    Die Pflege der Rasenfläche obliegt der Gemeinde.
  4. Für die Grabplatte gelten folgende Vorschriften:
    Maße: 40 cm Breit x 30 cm Tief und 12 cm Stärke
    Material: Naturstein
    Buchstaben und Ziffern: eingefräst
    Abstand zu den nächsten Grabplatten: 40 cm

§ 27 Abs. 1

  1. Die Pflanzmulde der Sargkammer ist überwiegend zu begrünen / zu bepflanzen.

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